LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2016
L 10 R 2324/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 709
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1779/13

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung; Keine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger für Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen L 10 R 2324/14

DRsp Nr. 2016/11784

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung; Keine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger für Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland

Die Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 für Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland erfüllt auch bei Anwendung des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2, jeweils Satz 1 Nr. 2 SGB VI, weil es sich um freiwilige Beiträge handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.