LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2009
L 13 R 361/07
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1325/05

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung beim Vorliegen einer chronischen Schmerzkrankheit

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 13 R 361/07

DRsp Nr. 2009/25262

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung beim Vorliegen einer chronischen Schmerzkrankheit

Quantitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens dürfen auch bei der Diagnose Fibromyalgie nicht unterstellt werden. Sie bedürfen der expliziten Feststellung im Einzelfall. Liegt Schmerzempfinden ohne organisches Korrelat vor, so muss individuell und konkret nachgewiesen sein, warum der Versicherte gerade wegen der Schmerzkrankheit nicht mehr zeitlich voll arbeiten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.