LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2016
L 7 R 3108/14
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 77; SGG § 91 Abs. 1; SGG § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3746/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitÜberprüfung eines Verwaltungsakts im Sozialverwaltungsverfahren neben der Anfechtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 7 R 3108/14

DRsp Nr. 2017/3923

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Überprüfung eines Verwaltungsakts im Sozialverwaltungsverfahren neben der Anfechtung

Trotz offener Klagefrist liegt in einem Begehren auf alleinige Überprüfung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung ein Antrag nach § 44 SGB X als eine neben der Anfechtung im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehene Korrekturmöglichkeit.

1. Eine - trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende Ausnahme ist dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen, oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist.