LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2009
L 13 R 256/08
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 512/03

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Verweisbarkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen L 13 R 256/08

DRsp Nr. 2010/11414

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Verweisbarkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die vom Bundessozialgericht entwickelten sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle. Bei Vorliegen der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist, sofern keine konkret zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.