LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2009
L 14 R 862/07
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 296/07

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 14 R 862/07

DRsp Nr. 2010/909

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit

Grundsätzlich liegt bei einer Einsatzfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung bei der Agentur für Arbeit und nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1954 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben eine gelernte Hauswirtschafterin mit Umschulung zur Einzelhandelskauffrau, war als solche laut Versicherungsverlauf mit Unterbrechungen bis 1984 tätig. Ab 1992 arbeitete sie mit Unterbrechungen, teilweise angestellt, teilweise selbständig, bis Ende 2002 als Fahrerin im Transportwesen. Anschließend bestand Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Seit 01.01.2005 bezieht sie Leistungen nach dem SGB II.