I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben eine gelernte Hauswirtschafterin mit Umschulung zur Einzelhandelskauffrau, war als solche laut Versicherungsverlauf mit Unterbrechungen bis 1984 tätig. Ab 1992 arbeitete sie mit Unterbrechungen, teilweise angestellt, teilweise selbständig, bis Ende 2002 als Fahrerin im Transportwesen. Anschließend bestand Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Seit 01.01.2005 bezieht sie Leistungen nach dem SGB II.
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