LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2015
L 11 R 3871/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2313/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts bei imperativem Harndrang

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen L 11 R 3871/14

DRsp Nr. 2016/2238

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts bei imperativem Harndrang

Die Notwendigkeit, aufgrund eines imperativen Harndrangs häufig (alle halbe bis eine Stunde) eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann.

Die Notwendigkeit, aufgrund eines imperativen Harndrangs häufig (alle halbe bis eine Stunde) eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Stuttgart vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.