LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.02.2018
L 10 LW 4015/17
Normen:
ALG § 13; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 LW 1771/16

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Alterssicherung der LandwirteKeine analoge Anwendung von § 240 SGB VI zum Berufsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen L 10 LW 4015/17

DRsp Nr. 2018/5450

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte Keine analoge Anwendung von § 240 SGB VI zum Berufsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung

In der Alterssicherung der Landwirte gibt es keinen Berufsschutz: § 240 SGB VI ist im ALG weder direkt noch analog anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 13; SGB VI § 240;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch wegen Berufsunfähigkeit, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Die am 1957 geborene Klägerin ist seit Januar 1977 mit einem Landwirt, der im Nebenerwerb ein über der Mindestgröße liegendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibt (Streuobstwiesen sowie 18 ha Grünland zum Zwecke der Schafzucht; Mindestgröße auf Grund Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom November 2013: Landwirtschaft einschließlich Grünland 8 ha, Schaf- und Ziegenweiden 16 ha), im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie ist zur Beklagten versicherungspflichtig und entrichtet seit Januar 2003 entsprechende Beiträge (Bl. 5 VA).