I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
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