LSG Bayern - Beschluss vom 18.08.2009
L 14 R 518/08
Normen:
SGB VI § 241; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 708/05

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der versicherungsrechtliche Voraussetzungen; Anwartschaftserhaltung durch den Bezug einer italienischen Zivilinvalidenrente

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 14 R 518/08

DRsp Nr. 2009/28160

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der versicherungsrechtliche Voraussetzungen; Anwartschaftserhaltung durch den Bezug einer italienischen Zivilinvalidenrente

Der Bezug einer italienischen Zivilinvalidenrente stellt keine Anwartschaftserhaltungszeit zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 241; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.