LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.02.2013
L 3 R 136/10
Normen:
ArbZG § 4; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 493/08

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bei der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 3 R 136/10

DRsp Nr. 2013/24961

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bei der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen

Benötigt der Versicherte zusätzliche Arbeitspausen, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht vorgesehen sind, ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer unter solchen Bedingungen eingestellt werden. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Eine Unterteilung in kleinere Zeitabschnitte ist nach § 4 Satz 2 ArbZG ebenfalls möglich.