Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die am ... 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Lehre als Stationshilfe mit abgeschlossener Facharbeiterprüfung. In diesem Beruf arbeitete sie von 1987 bis 1995. Seit 1996 ist sie arbeitslos.
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