LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.09.2013
L 1 R 160/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 538/10

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Bewertung der Verweigerung einer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 1 R 160/12

DRsp Nr. 2014/4735

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Bewertung der Verweigerung einer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren

Es kann offen bleiben, wie eine Weigerung der Klägerin, sich einer Begutachtung im Gerichtsverfahren zu unterziehen, zu bewerten ist, wenn sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen die fehlende teilweise bzw. volle Erwerbsminderung der Klägerin ergibt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Die am ... 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Lehre als Stationshilfe mit abgeschlossener Facharbeiterprüfung. In diesem Beruf arbeitete sie von 1987 bis 1995. Seit 1996 ist sie arbeitslos.