LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2011
L 6 R 145/09
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 689/07

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beweislast des Versicherten für den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 6 R 145/09

DRsp Nr. 2011/19776

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beweislast des Versicherten für den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. 2. Der Nachweis für die einen Anspruch begründenden Tatsachen (hier: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) muss im Wege des Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen. Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]