LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2016
L 13 R 2903/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 235
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3652/12

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei eingeschränktem Sehvermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 13 R 2903/14

DRsp Nr. 2016/6381

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei eingeschränktem Sehvermögen

Wer aufgrund eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wegstrecken (vgl. BSG, Urteil v. 12. Dezember 2011, B 13 R 21/10 R, [...]) nur unter einer besonderen Gefahr zurücklegen kann, ist erwerbsgemindert (vgl. BSG, Urteil v. 12. Dezember 2006, B 13 R 27/06 R, [...]).

Wer aufgrund eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wegstrecken nur unter einer besonderen Gefahr zurücklegen kann, ist erwerbsgemindert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bereits ab 1. Dezember 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 1. Dezember 2011 anstatt der mittlerweile ab 1. Januar 2013 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.