LSG Bayern - Urteil vom 06.10.2009
L 20 R 810/05
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4005/01

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Entstellung als spezifische Leistungseinschränkung - hier: Exophthalmus

LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen L 20 R 810/05

DRsp Nr. 2010/3400

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Entstellung als spezifische Leistungseinschränkung - hier: Exophthalmus

Allein die Ausbildung eines Exophthalmus (Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle) ist nicht mit dem Herabsinken des quantitativen Leistungsvermögens verbunden. Insbesondere ohne Hinzutreten weiterer Beschwerden sind lediglich qualitative Einschränkungen damit verbunden, jedoch nicht eine Reduzierung des Leistungsvermögens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1944 geborene Klägerin erlernte von 1961 bis 1964 den Beruf einer Buchhändlerin. Zuletzt war sie versicherungspflichtig in dem Beruf als Buchhändlerin von 1981 bis 1993 beschäftigt. Danach war sie arbeitsunfähig/arbeitslos.