I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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