LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2011
L 5 R 331/09
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 56/09

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für einen Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur als Facharbeiter

LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 5 R 331/09

DRsp Nr. 2011/8431

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für einen Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur als Facharbeiter

Die Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers stellen für einen Facharbeiter (hier: Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur) sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten dar, um Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI abzuwenden. Die soziale Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten ergibt sich aus ihrer tariflichen Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI).