Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
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