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Streitig ist noch, ob der Kläger für die Zeit ab 1. Juni 1998 Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle der gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und/oder ggf ab 1. Januar 2001 bis 30. April 2002 auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
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