I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.
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