LSG Hessen - Urteil vom 04.03.2011
L 5 R 390/09
Normen:
SGB VI § 45 Abs. 1; SGB VI § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2011, 548
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 164/06

Anspruch auf Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit; wirtschaftliche Gleichwertigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 04.03.2011 - Aktenzeichen L 5 R 390/09

DRsp Nr. 2011/6333

Anspruch auf Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit; wirtschaftliche Gleichwertigkeit

Grundsätzlich ist bei der nach § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Prüfung der Gleichwertigkeit von Hauptberuf und der zumutbaren Verweisungstätigkeit die tarifliche Vergütung der Tätigkeit entscheidend. Eine Differenz zwischen der tariflichen Einstufung des Hauptberufes und der tariflichen Einstufung der in Betracht zu ziehenden Verweisungstätigkeit von etwa 12,5 % rechtfertigt noch die Annahme einer im Wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Verweisungstätigkeit mit der zu vergleichenden Tätigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 45 Abs. 1; SGB VI § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.