LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2018
L 13 R 195/17
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 391/16

Anspruch auf Rente wegen TodesGesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer nach einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 13 R 195/17

DRsp Nr. 2018/12196

Anspruch auf Rente wegen Todes Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer nach einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Nach langjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft, während der keine konkreten Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung eingeleitet worden sind, tritt bei Bestehen einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung das angegebene Motiv einer Heirat "aus tiefer Liebe" nicht als zumindest gleichwertiges Motiv neben das Versorgungsmotiv.

1. Besondere Umstände für eine Eheschließung gemäß § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI sind gerichtlich überprüfbar. 2. Alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles sind als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen.