LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2015
L 14 R 97/14
Normen:
SGB III § 125 Abs. 1; SGB III § 145 Abs. 1; SGB V § 50 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 11 und Nr. 7; SGB X § 103; SGB X § 107; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 2477/12

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Wegfall des Zahlungsanspruchs bei nachträglicher, rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Berücksichtigung der Nachzahlung für Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 14 R 97/14

DRsp Nr. 2015/17842

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Wegfall des Zahlungsanspruchs bei nachträglicher, rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Berücksichtigung der Nachzahlung für Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger

1. Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfällt dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente. 2. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll das Risiko abdecken, dass ein Versicherter nur noch in beschränktem zeitlichen Umfang erwerbstätig sein kann, während die Rente wegen voller Erwerbsminderung das Risiko abdecken soll, dass ein Versicherter praktisch gar nicht mehr erwerbstätig sein kann; schließlich sind die beiden Renten in unterschiedlichen Absätzen des § 43 SGB VI geregelt neben einer eigenständigen Regelung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in § 240 SGB VI. 3. Nach der geltenden Rechtslage kann ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs. 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs. 1 SGB III) haben, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 125 Abs. 1 SGB III).

Tenor

I. II. III.