Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 25.07.2003 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und war sowohl in diesem Beruf, überwiegend jedoch als Verputzer im Vollwärmeschutz bis zum 28.09.2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge der Insolvenz des Arbeitgebers. Ab dem 29.09.2001 war der Kläger arbeitslos. Ab 15.04.2002 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug ab 26.04.2002.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6.
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