LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2015
L 11 R 1126/14
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1187/12

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines selbstständigen Zahntechnikermeisters im Mehrstufenschema des BSG; Notwendigkeit der Antragstellung für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder die Weitergewährung einer befristeten Rente in einem laufenden Gerichtsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen L 11 R 1126/14

DRsp Nr. 2015/16926

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines selbstständigen Zahntechnikermeisters im Mehrstufenschema des BSG; Notwendigkeit der Antragstellung für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder die Weitergewährung einer befristeten Rente in einem laufenden Gerichtsverfahren

Ein Zahntechnikermeister, der seine selbständige Tätigkeit ua deshalb nicht mehr ausüben kann, weil ihm Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung nicht mehr zumutbar sind, kann weder auf eine Tätigkeit als angestellter Zahntechniker noch auf eine Tätigkeit als Fachkraft für überbetriebliche Aus- und Fortbildung verwiesen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.02.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2017 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 99 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von der Beklagten.