Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.02.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2017 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von der Beklagten.
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