Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 25. August 2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zuletzt noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
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