LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2009
L 13 R 767/08
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4173/07

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Metallbauschlossers als Pförtner, Hochregallagerarbeiter, Büroarbeit oder Telefonist

LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 13 R 767/08

DRsp Nr. 2009/25271

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Metallbauschlossers als Pförtner, Hochregallagerarbeiter, Büroarbeit oder Telefonist

Ein Metallbauschlosser kann nicht auf die Tätigkeiten als Pförtner, Hochregallagerarbeiter, auf Büroarbeit oder auf eine Tätigkeit als Telefonist zumutbar verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 25. August 2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.