LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013
L 1 R 191/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KN 136/08

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Kranfahrerin im Mehrstufenschema

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 191/11

DRsp Nr. 2013/16431

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Kranfahrerin im Mehrstufenschema

Eine Kranfahrerin mit einer Anlernzeit von drei bis vier Wochen ist der Stufe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).