LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2011
L 10 KN 21/08
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 23/07

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Bankkauffrau mit eingeschränkter Funktionsfähigkeit der linken Hand

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen L 10 KN 21/08

DRsp Nr. 2011/16166

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Bankkauffrau mit eingeschränkter Funktionsfähigkeit der linken Hand

1. Die Umschreibung Bankkaufmann/-frau stellt noch keine Arbeitsplatzbeschreibung dar, sondern ist nur eine Berufsausbildung. 2. Zur Frage eines ausreichenden Leistungsvermögens für Berufstätigkeiten einer Bankkauffrau (hier: Führung und Verwaltung von Kundenkonten für Privatpersonen und Firmen, Ausführung von Kundenaufträgen sowie allgemeinen Schalterdienst sowie weitere Tätigkeiten im Bereich des Kundenservice), wenn die Funktionsfähigkeit der linken Hand um ca 50% eingeschränkt ist.)