LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2015
L 1 R 136/12
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 386/10

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem SGB VI; Berücksichtigung betriebsunüblicher Pausen; Anlehnung an die Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 R 136/12

DRsp Nr. 2015/16231

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem SGB VI; Berücksichtigung betriebsunüblicher Pausen; Anlehnung an die Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung

In der Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung werden persönliche Verteilzeiten veranschlagt. Es handelt sich um Zeitanteile, die nicht für den Arbeitsprozess selbst verwendet, aber dennoch als Arbeitszeit gerechnet werden (zB für persönliche Verrichtungen, Toilettengänge, Erholungs- und Entspannungszeiten außerhalb der eigentlichen Pausen). Dabei handelt es sich nicht um betriebsunübliche Pausen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn diese persönlichen Verteilzeiten neben den eigentlichen Pausen aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2009.