LSG Chemnitz - Urteil vom 24.04.2007
L 4 R 774/05
Normen:
BBiG; SGB VI § 240 Abs. 2 § 43 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RJ 104/03

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Berufsschutz eines Facharbeiters

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen L 4 R 774/05

DRsp Nr. 2007/20134

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Berufsschutz eines Facharbeiters

Wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert wird, die seinem Facharbeiterberuf kennzeichnen, so ist dies grundsätzlich unschädlich für den Berufsschutz, wenn die Tätigkeiten, die den Facharbeiterstatus begründen können, noch mindestens etwa 50% der Gesamttätigkeiten ausmachen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BBiG; SGB VI § 240 Abs. 2 § 43 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RJ 104/03