LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009
L 16 R 588/07
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1057/03

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung von Hinzuverdienst; taggenaue Berechnung bei einmaliger Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 16 R 588/07

DRsp Nr. 2010/904

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung von Hinzuverdienst; taggenaue Berechnung bei einmaliger Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze

Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist eindeutig und schließt alle Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ein. Eine einengende Auslegung des unschädlichen Hinzuverdienstes auf Sonderzuwendungen oder Einmalzahlungen kann nach der gesetzlichen Regelung nicht begründet werden. Entsprechendes gilt für die Einengung der Auslegung zu § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI, die Vorschrift sei nur dann anzuwenden, wenn im Vergleichszeitraum, dh. im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze lediglich zweimal überschritten wird und ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze generell außer Betracht bleibt, wenn der an sich jeweils rentenschädliche Teil des Hinzuverdienstes den Betrag der nach Abs. 2 zu bestimmenden Hinzuverdienstgrenze im Vergleichzeitraum mehrmals übersteigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § Abs. S. 3;