LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2022
L 33 R 837/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2289/16

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungErwerbsminderung von in Werkstätten beschäftigten behinderten MenschenKeine Anerkennung von Beitragszeiten ohne tatsächliche Beitragsentrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen L 33 R 837/18

DRsp Nr. 2022/15082

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Erwerbsminderung von in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen Keine Anerkennung von Beitragszeiten ohne tatsächliche Beitragsentrichtung

1. Nach der gesetzlichen Konzeption sind in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen zwar nicht gleichsam automatisch als voll erwerbsgemindert anzusehen (vgl § 43 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB VI). Aus dem Auftrag der Werkstätten ergibt sich jedoch, dass die Menschen, die dort arbeiten, in aller Regel voll erwerbsgemindert sind. Dieser richtet sich nämlich gerade an behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können (vgl § 136 Abs 1 S 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bzw § 219 Abs 1 S 2 SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung).2. Ohne eine tatsächliche Beitragsentrichtung kommt die Anerkennung von Beitragszeiten - abgesehen von den Fällen einer vermuteten oder fingierten Beitragszahlung - nicht in Betracht (vgl BSG vom 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R = juris RdNr 17 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: