LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.10.2011
L 10 KN 25/07
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KN 27/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; zumutbare Verweisungstätigkeit; Lösung vom früheren Beruf bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 10 KN 25/07

DRsp Nr. 2013/4003

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; zumutbare Verweisungstätigkeit; Lösung vom früheren Beruf bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

1. Die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit führt nur dann zur Lösung vom früheren Beruf, wenn die neue Tätigkeit ihrerseits versicherungsrechtlich geschützt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R). Das ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht der Fall. Doch kann eine im Anschluss daran aufgenommene neue geschützte Berufstätigkeit zur Lösung vom früheren Beruf führen. 2. Auf gesundheitliche Gründe für die Aufgabe der früheren Berufstätigkeit, die im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Berufstätigkeit im Anschluss an die selbständige Tätigkeit vorlagen, kann sich der Versicherte allerdings nicht mehr berufen, wenn infolge der selbständigen Tätigkeit die sog Dreifünftel-Belegung (§ 43 Abs 1 Nr 2 SGB VI) in diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt ist.