I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 in Z./Sachsen geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR von 1971 bis 1973 eine Berufsausbildung zum Maler und Tapezierer. Er war als Maler und von 1976 bis 1978 auch als Lehrausbilder tätig; nach eigenen Angaben arbeitete er mit kurzen Unterbrechungen bis Mai 2006 als Maler; dabei war er bis Januar 1989 abhängig beschäftigt, anschließend als selbstständiger Maler tätig. Daneben war er vorübergehend als Versicherungsvertreter und Gastwirt selbstständig tätig.
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