LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2009
L 13 KN 27/07
Normen:
HHG § 1; HHG § 10; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 104/07

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; vorzeitige Erfüllung der Wartezeit durch Haftzeit in der DDR

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen L 13 KN 27/07

DRsp Nr. 2010/912

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; vorzeitige Erfüllung der Wartezeit durch Haftzeit in der DDR

Die Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Gewahrsams (§ 1 HHG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Dabei muss der Gewahrsam mit dem Eintritt der Erwerbsminderung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HHG § 1; HHG § 10; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 in Z./Sachsen geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR von 1971 bis 1973 eine Berufsausbildung zum Maler und Tapezierer. Er war als Maler und von 1976 bis 1978 auch als Lehrausbilder tätig; nach eigenen Angaben arbeitete er mit kurzen Unterbrechungen bis Mai 2006 als Maler; dabei war er bis Januar 1989 abhängig beschäftigt, anschließend als selbstständiger Maler tätig. Daneben war er vorübergehend als Versicherungsvertreter und Gastwirt selbstständig tätig.