LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2015
L 13 R 688/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 576/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen eines erhöhten Pausenbedarfs unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 13 R 688/13

DRsp Nr. 2015/8471

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen eines erhöhten Pausenbedarfs unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für einen Versicherten verschlossen sein kann, wenn dieser aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. 3. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist. 4. Bei der Frage, ob der Versicherte derartige Fußstrecken zurücklegen kann, sind alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen, wobei es bei dem anzulegenden generalisierenden Maßstab auf die besondere Beschaffenheit eines konkreten Weges (z.B. Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) nicht ankommt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. III.