LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2009
L 14 R 576/07
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 279/04

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Verputzers im Baugewerbe als angelernter Arbeiter im oberen Bereich

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 14 R 576/07

DRsp Nr. 2009/25259

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Verputzers im Baugewerbe als angelernter Arbeiter im oberen Bereich

Ein Versicherter, dessen Leistungsfähigkeit zwar qualitativ beeinträchtigt ist, der jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch regelmäßig sechs Stunden täglich Arbeitsleistungen erbringen kann, und dessen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten nach der Qualität der verrichteten Arbeit der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen ist, kann auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachster Art verwiesen werden (hier: Verputzer im Baugewerbe). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.01.2004 hinaus bis 31.07.2006.