LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 19 R 294/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 50 Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 106a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 893/12

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Facharbeiters nach Aufgabe der Facharbeitertätigkeit; Lösung vom erlernten Beruf

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 19 R 294/13

DRsp Nr. 2015/7212

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Facharbeiters nach Aufgabe der Facharbeitertätigkeit; Lösung vom erlernten Beruf

1. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einigen speziellen Fällen (sogenannten Katalogfällen) allein aus qualitativen Leistungseinschränkungen - trotz einer ansonsten mindestens 6-stündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - eine volle Erwerbsminderung bestehen kann, ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, wenn offensichtlich weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen vorliegt und auch die Wegefähigkeit gegeben gewesen ist. 2. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ergibt sich aus den für die bisherige Tätigkeit notwendigen Vorkenntnissen, wozu das Bundessozialgericht ein Mehrstufensystem entwickelt hat, und der Beschränkung eines zumutbaren Abstiegs für den Betroffenen auf die nächst niedrigere Stufe in diesem Schema.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 50 Abs. 1; SGG § Abs. ;