LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.06.2009
L 3 R 158/06
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 224
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 195/04

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Fernmeldemechanikerin auf den Umschulungsberuf einer Bürokauffrau

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 3 R 158/06

DRsp Nr. 2009/21527

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Fernmeldemechanikerin auf den Umschulungsberuf einer Bürokauffrau

Soll eine Fernmeldemechanikerin auf den Umschulungsberuf einer Bürokauffrau verwiesen werden, so muss sie den physischen und psychischen Anforderungen an diese Tätigkeit entsprechen, die eine normale Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme und der Hände sowie eine durchschnittlich ausgeprägte Befähigung umfassen, sich schriftlich und mündlich auszudrücken, zu planen und zu organisieren, konzentriert, selbstständig, zuverlässig auch unter Zeitdruck anpassungsfähig und kooperativ zu arbeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;