LSG Thüringen - Urteil vom 25.05.2010
L 6 R 1419/07
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 27 RA 1524/03 - 8.11.2007,

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Außendienstmitarbeiterin im Mehrstufenschema

LSG Thüringen, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen L 6 R 1419/07

DRsp Nr. 2012/4798

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Außendienstmitarbeiterin im Mehrstufenschema

Eine Außendienstmitarbeiterin/Handelsvertreterin kann zumutbar auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. September 2001 hat.

Die am 9. April 1950 geborene Klägerin absolvierte nach eigenen Angaben von September 1964 bis Juli 1967 eine Lehre zur Fachverkäuferin Elektrowaren und arbeitete bis Oktober 1970 in diesem Beruf. Danach war sie von Februar 1979 bis Mai 1980 als Mitarbeiter Poststelle, von Juni 1980 bis Mai 1985 als Förderberater Kader, von April 1988 bis Juli 1990 als Mitarbeiter Lohnbüro, von Dezember 1990 bis Juli 1991 als Kassiererin und Verkäuferin tätig. Von Januar 1992 bis Juli 1993, August 1993 bis November 1995, Juni 1997 bis Oktober 1998 und zuletzt Juli bis September 1999 arbeitete sie als Handelsvertreterin beziehungsweise Außendienstmitarbeiterin. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.