I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2010 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI).
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