LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2010
L 5 R 363/08 KN
Normen:
RRErwerbG; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 82/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit beim Fehlen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eines Versicherten

LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen L 5 R 363/08 KN

DRsp Nr. 2011/20674

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit beim Fehlen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eines Versicherten

Ein Versicherter, dem die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in jeglicher Hinsicht fehlt, ist auch dann in vollem Umfange erwerbsgemindert, wenn ihm wegen seiner beruflichen Qualifikation oder sonstiger Umstände grundsätzlich keine besondere Verweisungstätigkeit zur Verwertung seines Restleistungsvermögens benannt werden muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2010 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RRErwerbG; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI).