LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2009
L 13 KN 18/08 BB
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4178/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, Benennung einer Verweisungstätigkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 13 KN 18/08 BB

DRsp Nr. 2009/25261

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, Benennung einer Verweisungstätigkeit bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

In Fällen, in denen der Arbeitsmarkt unter dem Aspekt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung verschlossen ist, besteht ausnahmsweise eine Benennungspflicht für eine Verweisungstätigkeit, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. Darunter fallen jedoch nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;