SG Reutlingen - Beschluss vom 19.02.2007
S 2 R 442/07
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 43 ; SGG § 123 § 193 ;

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Tragung der außergerichtlichen Kosten

SG Reutlingen, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen S 2 R 442/07

DRsp Nr. 2007/21055

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Tragung der außergerichtlichen Kosten

1. Beim Fehlen von Anhaltspunkten im klägerischen Antrag, dass nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit begehrt wird, ist davon auszugehen, dass das Klageziel die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist. 2. Der Rentenversicherungsträger hat nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, wenn der eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung begehrt und der Rentenversicherungsträger nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit anerkennt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 43 ; SGG § 123 § 193 ;