LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014
L 19 R 444/12
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 855/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen; Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung in sog. Katalogfällen

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 19 R 444/12

DRsp Nr. 2015/2847

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen; Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung in sog. Katalogfällen

1. Eine Berufungsrücknahmeerklärung eines Prozessbevollmächtigten ist wirkungslos, wenn bereits zuvor die erteilte Vollmacht auch gegenüber dem Gericht widerrufen worden ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine volle Erwerbsminderung zusätzlich in einigen speziellen Fällen (sog. Katalogfällen) unabhängig von der quantitativen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Die Prüfung erfolgt hier zweistufig: Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass ausnahmsweise konkrete Tätigkeiten benannt werden müssen, auf die eine Verweisung erfolgen soll. Im Rahmen der weiteren Prüfung müsste sich dann herausstellen, dass die benannten Verweisungstätigkeiten sämtlich nicht oder zumindest nicht ohne zeitliche Einschränkung zugemutet werden könnten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4;