LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2014
L 19 R 844/11
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1 -3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4031/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in sog. Katalogfällen; Keine Fingierung des Erfordernisses einer tatsächlichen Handlung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 19 R 844/11

DRsp Nr. 2015/7218

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in sog. Katalogfällen; Keine Fingierung des Erfordernisses einer tatsächlichen Handlung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

1. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI werden als sog. Streckungstatbestände auch Zeiten berücksichtigt, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie keine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden war, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Monat an Pflichtbeiträgen oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI vorliegt. 2. In ständiger Rechtsprechung des BSG ist dargelegt, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Handlung - wie der Arbeitslosmeldung - nicht im Rahmen des Herstellungsanspruches fingiert werden kann. 3. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit schließt sich gerade gegenseitig aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.07.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1 -3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand