LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2011
L 4 R 1119/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 96a Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 747
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 875/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Klagebefugnis gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Qualifizierung der Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen im Bescheid als Verwaltungsakt; Verfassungsmäßigkeit; materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1119/09

DRsp Nr. 2011/8440

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Klagebefugnis gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Qualifizierung der Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen im Bescheid als Verwaltungsakt; Verfassungsmäßigkeit; materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

1. Bei der in einer Anlage zu einem Rentenbescheid enthaltenen Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich nicht um einen (feststellenden) Verwaltungsakt, wenn lediglich die Belehrung über die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten auf diese Anlage verweist. 2. Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Zum Auswechseln von Gründen bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. 4. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.