LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2016
L 19 R 434/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1001/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen L 19 R 434/13

DRsp Nr. 2017/15389

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG werden psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) belegt ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Dies ist solange nicht zu bejahen, wie ärztlicherseits noch zumutbare - d.h. nicht-invasive - Behandlungsoptionen beschrieben werden, die noch nicht ergriffen worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.