LSG Bayern - Urteil vom 13.04.2016
L 19 R 90/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 630/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 19 R 90/13

DRsp Nr. 2018/1854

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die 1962 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war bis 2009 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.