LSG Bayern - Urteil vom 09.03.2016
L 1 LW 9/15
Normen:
ALG § 11 Abs. 1; ALG § 11 Abs. 3; ALG § 17 Abs. 1 S. 1; ALG § 21 Abs. 1 S. 1; ALG § 21 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 2; ALG § 21 Abs. 7 S. 1; ALG § 30 Abs. 1 S. 1; ALG § 90 Abs. 1 S. 1; Abs. 1 ALG § 11; BGB § 322b Abs. 1 S. 1; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 S. 1; GAL § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 LW 4/15

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte; Anforderungen an die wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens

LSG Bayern, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 1 LW 9/15

DRsp Nr. 2016/8061

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte; Anforderungen an die wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens

1. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Ausnahme der stillgelegten Flächen) an den Dritten vollendet. 2. Der Eigentumsübergang an Grundstücken setzt gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 S. 1 BGB - soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist - die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus; mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung ist damit eine Abgabe an sich erst mit der der dinglichen Einigung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch vollendet, da erst zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber übergeht.