LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2011
L 3 R 97/11
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 289/04

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Folgen einer Beweislosigkeit für den Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 3 R 97/11

DRsp Nr. 2011/18718

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Folgen einer Beweislosigkeit für den Versicherten

Für die Tatsachen, die für die Bewilligung von Sozialleistungen maßgebend sind, trägt der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2006 und der Bescheid vom 11. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.