Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2006 und der Bescheid vom 11. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
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