LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2009
L 16 R 886/06
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 643/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Feststellung der Erwerbsminderung für lange zurückliegende Zeitpunkte und einer schleichenden Erkrankung - hier: Multiple Sklerose

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen L 16 R 886/06

DRsp Nr. 2009/28194

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Feststellung der Erwerbsminderung für lange zurückliegende Zeitpunkte und einer schleichenden Erkrankung - hier: Multiple Sklerose

Für einen mehr als 10 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt kann eine Erwerbsminderung nur aufgrund von aussagekräftigen, medizinischen Befunden und Unterlagen getroffen werden. Eine persönliche Untersuchung bei einer schleichend, fortschreitenden Erkrankung kann diese Befunde und Unterlagen nicht ersetzen. Daher kann es nicht darauf ankommen, welchen Eindruck eine Versicherte bei einer Begutachtung auf den Sachverständigen machte, sondern dieser muss vorhandene Befunde und Unterlagen auswerten um aus diesen einen Schluss über den Gesundheitszustand der Klägerin zu ziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.12.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles, der spätestens am 01.01.1997 eingetreten ist, hat.