LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 14 R 311/06
Normen:
ArbZG § 4; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 81/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Einschränkung des Leistungsvermögens bei Thromboseleiden

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 14 R 311/06

DRsp Nr. 2009/25276

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Einschränkung des Leistungsvermögens bei Thromboseleiden

Die erhöhte Gefahr des Auftretens weiterer Thrombosen begründet keine Funktionseinschränkungen, die ein Absinken der Leistungsfähigkeit begründen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Januar 2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger hat von August 1966 bis Oktober 1969 den Beruf des Fliesenlegers erlernt und im Jahr 1975 die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt. Bis zum März 1978 er im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. April 1978 war der Kläger als selbstständiger Fliesenleger tätig und hat ab diesem Zeitpunkt bis 31. Dezember 2001 freiwillige Beiträge entrichtet.