LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2009
L 10 R 5738/07
Normen:
SGB VI § 102; SGB VI § 43; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1824/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Beschwer des Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über einen Rentenbescheid auf Zeitrente trotz einer beantragten Dauerrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 10 R 5738/07

DRsp Nr. 2009/28523

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Beschwer des Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über einen Rentenbescheid auf Zeitrente trotz einer beantragten Dauerrente

Das Sozialgericht ist bei einem Rechtsstreit über einen Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, nicht darauf beschränkt, isoliert die Rechtmäßigkeit der erfolgten Befristung zu überprüfen. Der Versicherte wird allein durch die Ablehnung einer Dauerrente beschwert. Allein dies ist dann Gegenstand des Rechtsstreits. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 102; SGB VI § 43; SGB X § 31;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1952 in der T. geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung. Nach Ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland 1973 war sie mit Unterbrechungen als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1992 ist sie arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.