Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1952 in der T. geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung. Nach Ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland 1973 war sie mit Unterbrechungen als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1992 ist sie arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.
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