LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2011
L 6 R 348/10
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 240; SGB VI § 241; SGB VI § 43; SGB VI § 99;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 218/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 6 R 348/10

DRsp Nr. 2011/15646

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn eine bescheinigte ärztliche Behandlung allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 240; SGB VI § 241; SGB VI § 43; SGB VI § 99;

Tatbestand:

Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der 1949 in P., Bosnien/Herzegowina geborene Kläger war nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen vom 09.05.1970 bis 15.09.1970 in Slowenien vom 22.09.1970 bis 11.08.1972 in Kroatien und vom 29.08.1972 bis 30.11.1994 sowie vom 10.12.2003 bis 10.01.2004 jeweils in Bosnien-Herzegowina sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 28.11.1994 bis 29.10.1997 entrichtete er in Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach eigenen Angaben war er seinerzeit als Zimmerer beschäftigt. Insgesamt sind bisher 328 auf die Wartezeit anrechenbare Monate von der Beklagten anerkannt.