I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der 1949 in P., Bosnien/Herzegowina geborene Kläger war nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen vom 09.05.1970 bis 15.09.1970 in Slowenien vom 22.09.1970 bis 11.08.1972 in Kroatien und vom 29.08.1972 bis 30.11.1994 sowie vom 10.12.2003 bis 10.01.2004 jeweils in Bosnien-Herzegowina sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 28.11.1994 bis 29.10.1997 entrichtete er in Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach eigenen Angaben war er seinerzeit als Zimmerer beschäftigt. Insgesamt sind bisher 328 auf die Wartezeit anrechenbare Monate von der Beklagten anerkannt.
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