LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2009
L 20 R 271/08
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 554/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 20 R 271/08

DRsp Nr. 2009/25278

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, denn der Versicherte noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben von September 1972 bis August 1975 eine Gärtnerlehre. Nach Tätigkeit als Gärtner und als Bauarbeiter war er zuletzt versicherungspflichtig vom 01.01.1989 bis Juni 2004 als angelernter Arbeiter beschäftigt.